Zitat:
Zitat von Shadow Naja, ich würde da eher nur den konkreten Versuch geahndet wissen, alles andere geht mir schon zu sehr in ein totalitäres Verbot von allem (à Schily/Schäuble) |
Heyho. Entscheidend ist kein konkreter Versuch, sondern ein konkreter Vorsatz, da §202c bereits jegliche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt, unabhängig davon ob es zu einem Versuch kommt oder nicht.
Das heißt, wenn ein Bösewicht ein Virus Construction/Creation Tool (oder wie auch immer sowas heißt

) hat, dann ist das strafbar. Bevor es §202c gab, konnte man ihm strafrechtlich nichts anhaben, weil eben kein konkreter Versuch vorlag.
Aufgrund von §202c ist erstmal jede Nutzung, Herstellung oder Beschaffung von Schadsoftware strafbewehrt. Aber da §202c nur die Vorbereitungshandlungen von §202a, §202b, §303a und §303b unter Strafe stellt, ist es nicht unmöglich bewusst Malware einzusetzen um z.B. die Anfälligkeit des eigenen Systems einschätzen zu können oder Antivirensoftware herzustellen, da die Nutzung von Malware in einem solchen Fall ja keine Vorbereitungshandlung einer strafbewehrten Handlung (nach §202a, §202b, §303a, §303b) ist.
Entscheidend ist, dass man mit der Nutzung von Malware keine Straftat begehen will und um dies beweisen zu können, muss man sauber protokollieren woher man die Malware hat und zu welchem konkreten Zweck man sie einsetzt. Probiert man sie nicht am eigenen System aus braucht man außerdem noch die Verfügungsberechtigung desjenigen, dessen System man attackiert.
Wars doch nicht ganz sinnlos, dass ich zu diesem Thema Facharbeit geschrieben habe.
Wenn euch das Thema interessiert kann ich euch "IT-Sicherheit im Lichte des Strafrechts" von "Dennis Jlussi" und "Christian Hawellek" empfehlen, da ist die Thematik für Laien (wie auch ich einer bin) verständlich erklärt.