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Diskussionsforum: Abmahnfalle bei Facebook

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Antwort
Alt 09.01.2013, 09:14   #1
cosinus
/// Winkelfunktion
/// TB-Süch-Tiger™
 
Abmahnfalle bei Facebook - Frage

Abmahnfalle bei Facebook



Zitat:
Zitat von Juniper25 Beitrag anzeigen
Rein verstandesmässig würde ich Cosinus zustimmen. Es sollte als Zitat durchgehen.
Aber als Jurist muss ich ihm leider widersprechen. Das Recht am eigenem Bild ist Personenbezogen, ausgenommen sind nur Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses.
Bist du Jurist?
Gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen dem "Aneignen" des echten Bildes und dem Vorschaubildchen, das durch eine automatische Vorschau erzeugt wurde?
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Alt 09.01.2013, 11:36   #2
Jig Saw
/// Helfer-Team
 
Abmahnfalle bei Facebook - Standard

Abmahnfalle bei Facebook



Würde mich auch mal interessieren, wenn du Jurist bist.
Zusätzlich könnte man bei Facebook genau derselben Argumentation folgen, dass dies automatisiert geschieht wie in cosinus' Link:
BGH: Keine Rechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Google
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Alt 09.01.2013, 13:45   #3
Shadow
/// Mr. Schatten
 
Abmahnfalle bei Facebook - Standard

Abmahnfalle bei Facebook



ich sehe hier einmal einen Knackpunkt "... wenn die Abbildung durch einen Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet gestellt ..." Quelle: BGH: Keine Rechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Google
Vor Google kann ein einfacher Eintrag schützen, auch wenn ich es eine juristisch und menschlich sehr fragwürdige Sache finde, wenn ich als Rechteinhaber zusätzlichen Aufwand betreiben muss, dass sich so ein schmarotzender Nutzer wie Google ans Recht hält.

Zitat:
Zitat von Juniper25 Beitrag anzeigen
Der Abmahnwahn geht ja nicht erst mit FB los. Da gabs doch diesen Münchener Anwalt, der das ganze losgetreten hat. Das war irgendwo 2002, im Zusammenhang mit E-Mule.
Das ist "nicht ganz richtig", selbiger Anwalt - eine Zierde seines Standes - hat damit schon ein Jahrzehnt vorher angefangen, ist ähnlich wie beim "Nigeria-Spam", der hatte tatsächlich schon vor dem WWW - und vor dem E-Mail - per Briefpost existiert, später dann per Fax. Wissen nur nicht viele.
Zum Abmahner reicht es wenn man "Tanja-Briefe" in Wikipedia oder Google eingibt, da braucht man die Firmierung unter der Herr Dörr aufgetreten ist gar nicht kennen.
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Geändert von Shadow (09.01.2013 um 13:55 Uhr)

Alt 09.01.2013, 13:53   #4
cosinus
/// Winkelfunktion
/// TB-Süch-Tiger™
 
Abmahnfalle bei Facebook - Frage

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Zitat:
Zitat von Shadow Beitrag anzeigen
...auch wenn ich es eine juristisch und menschlich sehr fragwürdige Sache finde, wenn ich als Rechteinhaber zusätzlichen Aufwand betreiben muss, dass sich so ein schmarotzender Nutzer wie Google ans Recht hält.
Bitte? Schmarotzer wtf ?
Wofür ist eine Suchmaschine wie Google denn da?
Will man nun über Google gefunden werden oder nicht?
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Alt 09.01.2013, 15:09   #5
Shadow
/// Mr. Schatten
 
Abmahnfalle bei Facebook - Standard

Abmahnfalle bei Facebook



Gut, du hast recht, es ist ein Nutzen zum Teil auf Gegenseitigkeit.
Allerdings muss man Aufwand treiben, damit seine (meist) sicherlich urheberrechtlich geschützten Inhalte, nämlich Bilder nicht angezeigt (! - das ist doch der Punkt!) werden. Bilder sind meistens urheberrechtlich geschützte Inhalte - auch wenn es übrigens ein Bild einer Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses wäre, das Bild als Aufnahme hat einen Urheber! Das Recht am eigenen Bild ist noch eine zweite Sache und hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Nach den Bildern soll oder will doch so auch kaum einer wirklich gefunden werden. Die Suchmaschinen finden doch sowieso nur nach Text und Titel, nicht nach Bildern. Durch Text und Titel kann ich auch unterstützen, dass ich gefunden werde. Mit der Wiedergabe von Bildern "schmarotzt" aber Google an meinem Sitekontent ganz kräftig, darüber werde ich (meine Site) aber nicht gefunden. Ein kurzer Textausriss (!) aus der Seite wäre ja tatsächlich so etwas wie ein Zitat bzw. speziell (!) dafür angefertigter Kurztext als Fundstellenvorabinfo reichen für eine Suchmaschine und für den Fund über eine Suchmaschine. Dass man Bilder extra noch einmal "elektronisch" schützen muss - statt einer Extrafreigabe -, dies ist m.E. schon etwas schräg und insofern ist jemand der ungefragt meine wertvollen Bilder (wenn ich denn lohnenswerte im Web hätte) ein Schmarotzer meines wertvollen Inhalts.

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Geändert von Shadow (09.01.2013 um 15:14 Uhr)

Alt 09.01.2013, 18:27   #6
jarasan
 
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Zitat:
Zitat von cosinus Beitrag anzeigen
Bist du Jurist?
Gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen dem "Aneignen" des echten Bildes und dem Vorschaubildchen, das durch eine automatische Vorschau erzeugt wurde?
Ja, ich bin Jurist. Allerdings Fachanwalt für Steuerrecht (das bedeutet, dass sogar ich selber meine Aussagen auf dem Gebiet des Urheberrechts kritisch betrachten muss )

Es gibt sogar einen sehr grossen Unterschied zwischen dem "Aneignen" eines Rechtes am "echten Bild" und dem Erstellen von Vorschaubildchen.
Ein Beispiel: Du kopierst ein Bild als Hintergrund in eine eigene Werbeanzeige. Hier besteht wohl kein Zweifel dass aufgrund des gewünschten wirtschaftlichen Erfolges von "Aneignen" gesprochen werden kann.

Das Gegenbeispiel: Du erstellst eine Vorschau mit Quellenangabe und Copyright-Verweis und bist ausserdem vom Rechteinhaber autorisiert worden.
=> kein Aneignen

Dazwischen liegen allerdings Welten voller kleinster Unterschiede, die jeweils zu einer anderen Bewertung führen können. Deswegen kommt es immer wieder zu den berühmten Einzelfallentscheidungen der OLGs und des BGH. Ein Zitat aus einer BGH Entscheidung macht deswegen nur dann Sinn, wenn der Tatbestand derselbe ist.
Hier war es, und das hat hat diese Berliner Anwaltskanzlei in einer Stellungnahme versucht deutlich zu machen, die gewerbliche Nutzung des Bildes, die zur Abmahnung geführt haben soll.

Da also in diesem Fall sowohl Facebook mit der automatisierten Erstellung des Bildes als auch der Nutzer eine deckungsgleiche Intention (Facebook als Betreiber der Plattform hat ja auch ein wirtschaftliches Interesse) hatten, würde man im Strafrecht von einer Mittäterschaft/ Beihilfe sprechen. Das entscheidende Element ist der Vorsatz ! ( im Juristendeutsch:" Der Täter muss den Erfolg als eigenen wollen")

Fehlt dieser Vorsatz, bliebe nur noch Fahrlässigkeit, d.h. dass ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Da man beim Erstellen von Beiträgen auf Facebook das Erstellen von Vorschaubildchen abwählen kann, könnte man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dies nicht zu tun wäre ein Verstoss gegen eine solche Sorgfaltspflicht.

Aber eine Prognose, wie ein solcher Fall jemals vor Gericht entschieden werden würde wäre mehr als gewagt.

Ganz abgesehen davon, dass Facebook schon durch die Miniaturisierung gegen §23 UrhG verstösst.

Das Feld ist zu gross, um es ganz zu beackern, aber es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Gericht über diese Abmahnungen zu entscheiden hat.

viele Grüsse

Andreas

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